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Der Ausbildungsvertrag

Am Anfang steht der Berufsausbildungsvertrag. Er muss vor Beginn einer Berufsausbildung nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden (dem Ausbildungsbetrieb) schriftlich geschlossen werden.

Abschlussprüfung:

Das Niveau staatlich anerkannter Berufsausbildungen soll bundesweit vergleichbar sein. Deshalb finden Abschlussprüfungen nach einheitlichen Regeln vor den entsprechenden Stellen statt: der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer. Hier wird geprüft, ob die Auszubildenden die nötigen Fertigkeiten beherrschen, die erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis vorhanden sind und der Berufsschulstoff wiedergegeben werden kann. Falls es nicht auf Anhieb klappt: Eine Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

Ausbildungsordnung:

In der bundesweit einheitlichen Ausbildungsordnung ist jeder Ausbildungsberuf genau definiert: in der die genaue Berufsbezeichnung (gegebenenfalls mit Fach­richtungen oder Schwerpunkten), das Berufsbild, die Dauer der Ausbildung, der Ausbildungsrahmenplan und die Prü­fungsanforderungen festgelegt sind.

Ausbildungsplan:

Im Ausbildungsplan sind der zeitliche Ablauf der einzelnen Ausbildungsschritte sowie die sachliche und in­haltliche Struktur der Ausbildung festgelegt. Der Aus­bildungsplan gehört fest zum Berufsausbildungsvertrag und wird vom Unternehmen aufgestellt.

Ausbildungszeit:

Im Ausbildungsvertrag steht genau, wie lange die tägliche Ausbildungszeit dauert. Ein Verweis auf allgemeine Tarifverträge genügt dabei nicht. Meistens liegt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zwischen 7,5 und 8 Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht 40 Wochenstunden und täglich 8 Stunden als oberste Grenze für Jugendliche vor.

Berufsausbildungsvertrag:

Der Berufsausbildungsvertrag legt das Ausbildungsverhältnis zwischen dem ausbil­denden Arbeitgeber und dem Auszubildenden fest. Er muss in schriftlicher Form vor Beginn der Ausbildung geschlossen werden. Im Vertrag werden geregelt: der Ausbildungsberuf, Beginn und Dauer der Ausbildung, die Dauer der Probezeit, die tägliche Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Ausbildungsvergütung, Kündigungsbedin­gungen und die Pflichten des Ausbildenden (beispielsweise keine Beschäftigung, die nicht der Ausbildung dient, oder Frei­stellung für die Berufsschule) und des Auszubildenden (z.B. Befolgung von Anordnungen weisungsberechtigter Personen, Wahrung von Betriebsgeheimnissen). Auch gel­tende Tarif­bestimmungen, besondere Betriebsvereinbarungen oder Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitsstätte sind im Vertrag aufgeführt. Ergänzt wird der Berufsausbildungsvertrag durch den Ausbildungsplan.

Urlaub:

Jugendlichen stehen je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktage (plus Sonn- und Feiertage), Erwachsenen mindes­tens 24 Werktage im Jahr zu.

Dauer der Ausbildung:

Die Duale Berufsausbildung dau­ert in der Regel zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Die Dauer jedes ein­zelnen Ausbildungsberufes steht in der Ausbildungsordnung. Im Ausbildungsvertrag muss das konkrete Datum für den Beginn und das Ende des Ausbildungsverhältnisses stehen. Bei entsprechender Vorbildung (Informationen dazu gibt die IHK) kann eine Verkür­zung beantragt werden. Genauso kann in Ausnahmefällen eine Verlängerung erfolgen.

Probezeit:

Grundsätzlich steht am Anfang der Ausbildung eine Probezeit. Sie kann zwischen einem Monat (mindestens) und vier Monaten (maximal) dauern. Der genaue zeitliche Rahmen wird im Berufsausbildungs­vertrag festgelegt.

Sachbezugswerte:

In manchen Fällen gewähren Arbeit­geber ihren Auszubildenden Sachleistungen. In der Gastronomie erhalten Auszubildende vielerorts Verpflegung und Unterkunft. Diese Sachleistungen können in Höhe von festgesetzten Sach­bezugswerten mit der Ausbildungsvergütung verrechnet werden. Das bedeutet: Der Gegenwert wird anteilig vom Ausbildungslohn abgezogen.

Vergütung:

Neben der genauen Höhe der Ausbildungsvergütung ist auch die Zahlungsweise im Berufsausbildungsvertrag festgelegt. Das Geld muss spätestens am letzten Arbeitstag eines jeden Mo­nats ausgezahlt werden. Auch die Erhöhung je Ausbildungsjahr wird im voraus im Ausbildungsvertrag festgeschrieben.

Zuständige Stelle:

Für die verschiedenen Berufsbereiche sind die Industrie- ­und Handelskammern, die Handwerks-, Landwirtschafts-, Ärz­te-, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern zuständig. Die zuständigen Stellen sind für die Führung eines Verzeichnisses verantwortlich, das die Berufsausbil­dungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe in ihrem Bereich enthält. In diesem Verzeichnis werden alle Berufsaus­bildungsverträge registriert. Die zuständige Stelle überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung und ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen. Laut Berufsbildungsgesetz gelten diese Stellen als Selbstverwaltungsorganisationen der Industrie und Wirtschaft sowie der freien Berufe.

Kündigung:

Ein Ausbildungsvertrag kann auch gekündigt werden. Unter welchen Umständen, das ist auch im Vertrag geregelt. Während der Probezeit z.B. können beide Seiten jederzeit problemlos und ohne Begründung kündigen. Das offene Gespräch ist aber zu empfehlen. Sobald die Probe­zeit beendet ist, muss ein triftiger Grund vorliegen, damit das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden kann. Auszubildende, die ihre Ausbildung beenden oder den Beruf wechseln möchten, müssen ihren Entschluss vier Wochen vorher mitteilen. Sind sich beide Parteien einig, kann der Vertrag ohne weiteres aufgelöst werden. Grundsätzlich gilt folgendes: Kündigungen müssen schriftlich erfolgen, nach Ende der Pro­bezeit unter Angabe von Gründen.